Erweiterte Dienstleistungen der Inkasso 24 AG

Am 1. Juli ist das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten, welches das bisherige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) von 1935 abgelöst hat. Neben den Rechtsanwälten dürfen nunmehr auch andere Berufsgruppen Rechtsberatung anbieten. In der Konsequenz ergeben sich für uns interessante Erweiterungen unseres Tätigkeitenspektrums.

Zwar regelt das RDG grundsätzlich den außergerichtlichen Bereich der Rechtsberatung, jedoch erlangen Inkassodienstleister aufgrund der einzelnen gerichtlichen Verfahrensordnungen verschiedene Vertretungsbefugnisse vor Gericht. Demzufolge dürfen Inkassounternehmen nunmehr auch jenseits des außergerichtlichen Forderungseinzuges tätig sein.

Künftig können wir für Sie somit gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren betreiben sowie an gerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen im Rahmen der Verbraucherinsolvenzverfahren mitwirken - das ist neu!

Ein positiver Nebeneffekt dürfte für Sie sein, dass das gerichtliche Mahnverfahren durch Inkassounternehmen erheblich günstiger ist, als dies bei Rechtsanwälten durch die Anwendung der Gebührentabelle des RVG der Fall ist. Die Vergütung von Inkassounternehmen für die Vertretung in gerichtlichen Mahnverfahren wurde nämlich auf den Pauschalbetrag von 25,00 Euro festgelegt und eine Erstattungsfähigkeit in dieser Höhe bereits geregelt.

Denn Ziel dieses Gesetzes soll es sein, dass eine deutliche Kostenreduzierung im Bereich der Titulierung von unbestrittenen Forderungen eintritt. Inkassounternehmen werden die Arbeit für Sie als Gläubiger und damit auch für den Schuldner günstiger erledigen als die Rechtsanwälte. Wenn Sie das nicht glauben können, fragen Sie doch einmal Ihren Anwalt!

Da Gläubiger lt. Gesetz gehalten sind, den günstigsten Weg der Rechtsverfolgung zu wählen, ist es ab sofort für Sie risikoloser, uns als Inkassobüro zu beauftragen. Sofern Sie dennoch einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragen, besteht das große Risiko, dass die (deutlich höheren) Kosten von den Gerichten nicht als erstattungsfähig anerkannt werden und Sie dann als Gläubiger auf diesen (höheren) Kosten sitzen bleiben, da Schuldner diese nicht zu ersetzen haben (vgl. § 254 BGB Schadensminderungspflicht!).

Damit wurde unsere Angebotspalette - nachdem wir bereits seit über einem Jahr bereits die Strafanzeige-Verfahren in Betrugsfällen in unseren Dienstleistungskatalog aufgenommen haben - noch einmal erweitert.

Aus diesem Grund haben wir auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 1. Juli 2008 entsprechend geändert.

Möchten Sie hierzu noch mehr Informationen haben, so scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen. Gern stehen wir Ihnen für all Ihre diesbezüglichen Fragen zur Verfügung.

Erstellt am: 01.07.2008 von Janina Lorenz, Prokuristin