Sofern wir im Rahmen der Inkassosachbearbeitung - egal in welchem Bearbeitungsstadium - in Erfahrung bringen, dass der Schuldner vor bzw. etwa zum Zeitpunkt der Auftragserteilung / Bestellung bzw. Inanspruchnahme der Leistungen unseres Auftraggebers beispielsweise bereits die eidesstattliche Versicherung ("Offenbarungseid") abgegeben hatte, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder sonstige Informationen auf eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Vermögenslosigkeit des Schuldners zu diesem Zeitpunkt hinweisen, so prüfen wir, ob der Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt ist. Dieser ist nur erfüllt, wenn diese Tatsache bei Auftragserteilung bzw. Bestellung dem Auftraggeber nicht bekannt war.
Sind alle Voraussetzungen hierfür erfüllt, wird der Schuldner schriftlich auf diese Tatsache hingewiesen, wobei ihm gleichzeitig nochmals die Möglichkeit zum Ausgleich der berechtigten Forderung - notfalls auch durch Ratenzahlungen - eingeräumt wird.
Bleibt der Schuldner dann weiterhin zahlungsunwillig, besteht über dieses Druckmittel der tatsächlichen Erstattung der Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft immer noch eine durchaus nicht zu unterschätzende Wahrscheinlichkeit auf zumindest teilweise Befriedigung der Forderung, da wir natürlich auch hier durch unser Tätigwerden nicht unbedingt eine Verurteilung, sondern den Erlass von Einstellungsverfügung mit der Auflage der Wiedergutmachung anstreben. Dies wird auch des Öfteren erfolgreich von den Staatsanwaltschaften so gehandhabt, wie folgende anonymisierte Beispiele von echten Verfahren, die wir veranlasst haben, zeigen:
Bsp.1 Bsp. 2Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass die Schuldner in der Regel die Unannehmlichkeiten wie z. B. die Vernehmung durch die Kriminalpolizei und die Anklage vor dem Strafrichter bzw. auch die Eintragung einer Vorstrafe im Führungszeugnis vermeiden wollen und sich bezüglich einer Einigung mit uns in Verbindung setzen. Ansonsten kann es auch gut sein - wie andere Beispiele unserer erstatteten Strafanzeigen zeigen -, dass es zur Verhängung einer äußerst empfindlichen Geldstrafe kommt, welche die ursprüngliche Forderung des Gläubigers um ein Vielfaches übersteigt.
Bsp.3 Bsp. 4 Bsp. 5Erschwerend kommt hinzu, dass diese ursprüngliche Forderung nun neben der verhängten Strafe zusätzlich auszugleichen ist und auf zivilrechtlichem Wege selbstverständlich weiter verfolgt werden kann.