1.1 Der Auftragnehmer, die Inkasso 24 AG, Bahnhofstr. 6, 09111 Chemnitz (im Folgenden AN genannt) übernimmt das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren in Vollmacht des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt) für unbestrittene und nicht ausgeklagte Forderungen des AG sowie sämtliche Zwangsvollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen für bereits titulierte Forderungen.
1.2. Der Inkassoauftrag beinhaltet die nachfolgenden Tätigkeiten des AN, die in Art und Umfang der Ausführung dem AN vorbehalten sind:
1.3. Die entsprechenden Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel mit dem Schuldner sind in Kopie dem Auftragsformular (Inkassoauftrag) beizufügen. Im Rahmen der elektronischen Auftragserteilung sind diese Unterlagen erst nach Aufforderung des AN vorzulegen.
2.1 Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkasso-, Kontoführungskosten und Auslagen sind laut dem jeweils geltenden Tarif bei Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner als Verzugsschaden des AG weiter belastet.
2.2 Wird zwischen dem Schuldner und dem AG ein Vergleich durch den AN vermittelt, so kann der AN Vergleichskosten laut geltendem Tarif berechnen. Diese erhöhen grundsätzlich die Gesamtforderung gegenüber dem Schuldner.
2.3 Bestrittene Forderungen darf der AN nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bearbeiten. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten war, dieses durch den AG jedoch nicht mitgeteilt wurde, belastet der AN dem AG eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 5,00% der übergebenen Hauptforderung, mindestens 25,00 EUR, maximal 500,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.4 Im Falle der Zuwiderhandlung gemäß den Pflichten des AG (Punkt 9 der AGBs), insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den AG oder eines Dritten ohne Einwilligung des AN, werden die Inkassokosten, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig. Unberührt bleibt dadurch auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
3.1 Gläubigermahnspesen und Zinsen werden als Erfolgsprovision vom AN nach erfolgter Schuldnerzahlung einbehalten. Ggfls. kann zudem ein prozentualer Anteil von der Hauptforderung als Erfolgsprovision vertraglich vereinbart werden.
3.2 Die Erfolgsprovision ist fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder zum Teil bezahlt, oder entsprechende Sicherheiten bestellt, Waren zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger einen Gegenwert verschafft.
3.3 Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines Dritten an den AG in Geld- oder Sachwerten lassen den Provisionsanspruch vom AN unberührt. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der Kündigungsfrist Zahlungen leistet.
3.4 Im Falle der Zuwiderhandlung gemäß den Pflichten des AG (Punkt 10 der AGBs), insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den AG oder eines Dritten ohne Einwilligung des AN, wird die Erfolgsprovision, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig.
Der AN hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Vergleiche kommen erst mit Zustimmung des AG zustande.
5.1 Zur Durchführung des gerichtlichen Klageverfahrens sowie Erinnerungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollsteckung, die der AN aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht durchführen darf, werden die Vertragsanwälte des AN durch den AG beauftragt. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Deckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen verwendet. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, sämtlichen Schriftverkehr und die Abrechnungen ausschließlich über den AN durchzuführen.
5.2 Eingehende Zahlungen oder Teilzahlungen werden von den Vertragsanwälten ausschließlich über den AN ausgezahlt.
6.1 Eingehende Zahlungen des Schuldner werden gem. § 367 BGB zuerst auf sämtliche Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Detektei- sowie Behördenkosten etc.), dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die übergebene Hauptforderung verrechnet. Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden über ein internes Fremdgeldkonto abgewickelt, welches nicht verzinst wird. Dadurch hat der AG keinen Zinsanspruch gegen den AN zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto und der Abrechnung und Überweisung/Auszahlung an ihn.
6.2 Sofern die Schuldnerzahlung(en) per Lastschrift oder/und Scheck erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der 6-wöchigen Widerspruchsfrist bzw. endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto des AN erstellt.
6.3 Mit Auftragserteilung an den AN verzichtet der AG auf die Einrede der Verjährung bzgl. der Inkassokosten, Erfolgsprovision, verauslagter Fremdkosten sowie Rechtsanwaltskosten.
6.4 Die Forderung des AG aus Verzugsschaden (z. B. Inkassokosten, Zinsen, Gläubigermahnspesen etc.) gegen den Schuldner gilt mit Auftragserteilung soweit an den AN abgetreten.
7.1 Jeder Inkassoauftrag kann vom AG nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden. Sind gerichtliche Schritte oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, Zahlungen vom Schuldner geleistet oder in Aussicht stehend, so ist die Kündigung erst nach Erstattung der entstandenen Kosten (Inkassokosten, Vergleichskosten, Erfolgsprovisionen, Auslagen) zulässig.
7.2 Erfolgen auf Anfragen des AN in einem angemessenen Zeitraum keine Rückäußerungen des AG, kann der AN den Auftrag abschließen und sämtliche entstandenen Kosten dem AG berechnen.
7.3 Die Tätigkeit des AN endet mit der restlosen Befriedigung des AG für die Hauptforderung, die Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten, die dem AN für seine Tätigkeit entstehen. Bei Uneinbringlichkeit der Forderung ist die Tätigkeit des AN beendet, nachdem alle zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten sachgerecht ausgeschöpft wurden.
8.1 Der AN verpflichtet sich, die Übernahme eines jeden Inkassoauftrags des AG schriftlich bzw. über das online-System durch Vergabe eines Inkassoaktenzeichens zu bestätigen. Anderenfalls gilt der Auftrag nach Ablauf einer Frist von 10 Arbeitstagen als abgelehnt.
8.2 Der AN wird die im Rahmen des Forderungseinzuges EDV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter des AN sind auf das Datengeheimnis gemäß BDSG verpflichtet.
8.3 Der AN prüft bei Auftragsannahme, ob eine Interessenkollision vorliegt, wodurch die Übernahme des Auftrags abgelehnt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner der übergebenen Forderungsangelegenheit ein noch aktiver Kunde/Gläubiger des AN ist.
8.4 Der AN bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge nach Aktenabschluss 24 Monate lang auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der AG wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. Der AN hat das Recht, zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel (optische Archivierung) einzusetzen.
9.1 Der AG ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Ferner versichert der AG, dass die Forderung fällig und der Schuldner im Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Inkassokosten und die Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden, so dass diese dem AG in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.
9.2 Zahlungen des Schuldners oder anderer Personen an den AG oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind dem AN bzw. dem mit der Sache beauftragten Rechtsanwalt sofort anzuzeigen. Durch Zuwiderhandlungen können dem Schuldner erhebliche Schäden entstehen. Eine Nichtbeachtung dieses Hinweises kann unnötige Kosten verursachen, die sich auch für den AG nachteilig auswirken können.
9.3 Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom AG selbst weiterbearbeitet und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand o. Ä.) zur Bearbeitung übergeben werden.
9.4 Bei Mitteilungen vom AN ist der AG an die Diskretionspflicht gebunden und alle Mitteilungen über den Schuldner, auch über einen Drittschuldner, sind nur für den AG bestimmt. Er darf von solchen Mitteilungen Dritten keine Kenntnis geben und solche Mitteilungen auch nicht als Beweismittel in Prozessen verwenden. Zuwiderhandlungen verpflichten den AG zum Schadensersatz. Die schriftlichen Mitteilungen bleiben unveräußerliches Eigentum des AN und sind auf Verlangen im Original nebst etwa gezogener Kopien zurückzugeben.
10.1 Der AN führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom AG übermittelter Informationen getroffen wird. Die Durchführung aller Aufträge erfolgt unter Haftung ausschließlich für vorsätzliches Handeln bzw. grob fahrlässiges Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet der AN ausschließlich hinsichtlich seiner Sorgfalt in der Auswahl der Personen.
10.2 Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Haftungstatbestands.
10.3 Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 EUR pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 1 Mio. EUR pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Verjährungskontrolle der vom AG an den AN übergebenen Forderungen wird ausgeschlossen.
Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden), Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.
13.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des AN sowie Zahlungen des AG ist Chemnitz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Chemnitz, soweit es sich um Vollkaufleute handelt.
13.2 Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der AG einem anderen Recht unterliegt.
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.
Stand der AGBs: 01. Juli 2008